Beförderungsbedingungen unserer Liftanlagen

  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile. 
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch ha  ungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet,
    a) wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  7. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  8. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  9. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für
    die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  10. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
  11. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  12. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  13. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde.
  14. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  15. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches
    Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  16. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
    a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
    d) Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln sowie das Rauchen verboten.
    e) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    f) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    g) Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    h) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
    i) Den Anweisungen des Bahnpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
  17. Für die Beförderung von Kindern gilt
    a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
    b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
  18. Für die Beförderung von Fahrrädern gilt:
    a) Die Beladung der Kabinen mit Fahrrädern darf nur unter Anweisung des Stationsbediensteten erfolgen.
    b) Der Fahrradtransport außerhalb der Kabine hat ausschließlich mit dem vorgesehenen Bikehalter „Bike Rack VARIA“ zu erfolgen. Ob das betreffende
    Fahrrad für das Bike Rack VARIA geeignet ist, muss vor der ersten Beförderung mit dem Stationsbediensteten festgestellt werden. Mit dem Bike Rack
    VARIA dürfen nur Fahrräder bis 20 kg transportiert werden. Fahrräder mit höherem Gewicht können in den Kabinen befördert werden.
    c) In einer Kabine dürfen maximal zwei Fahrräder transportiert werden. Bei Fahrradtransport in der Kabine darf die betreffende Kabine mit maximal
    3 Personen besetzt werden.
    d) Fahrräder dürfen nur im sauberen Zustand in den Kabinen transportiert werden.
  19. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der in den Kabinen gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
  20. Personen, die Anlagen, Kabinen oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  21. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  22. Güter oder Reisegepäck werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlagenteile.
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
    a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmers nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  7. Fußgänger werden berg- und talwärts, Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten werden nur bergwärts befördert. Bei der Talbeförderung werden pro Sesselgehänge nur zwei Personen befördert.
  8. Entsprechend der Schneelage kann das Seilbahnunternehmen verlangen, dass die Fahrt mit angeschnallten Wintersportgerät angetreten wird. Als solche Geräte gelten Alpinski, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo), Langlaufski, Firngleiter und Kurzski von Skibobs.
  9. Für die Beförderung von Fahrrädern gilt:
    a) Auf Fahrbetriebsmitteln auf denen Fahrrädern Transportiert werden darf nicht zugestiegen werden.
    b) Fahrräder werden nur bergwärts befördert.
    c) Das Fahrrad darf nicht selbst ein- bzw. ausgehängt werden, das Ein- und Aushängen des Fahrrads darf nur vom Stationsbediensteten durchgeführt werden.
    d) Lose Teile wie Trinkflaschen oder Sattel- und Lenkertaschen müssen vor dem Transport entfernt werden.
  10. Die Beförderung mit angeschnallten Swingboard ist nur bei zerlegbaren Geräten zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast zur Beförderung nur den mit einer Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benütz.
  11. Pro Sesselgehänge werden maximal nur zwei Fahrgäste mit Skibob befördert, die auf den Randsitzen Platz zu nehmen haben.
  12. In ein- und demselben Sesselgehänge können Fahrgäste jeweils nur mit oder ohne angeschnalltem Wintersportgerät bergwärts befördert werden
  13. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  14. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  15. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigem Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für
    die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzlich Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  16. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlichen Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tari  estimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsgelt eingehoben.
  17. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder der zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleitsung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  18. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  19. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5B) unterbleibt, wird der Fahrpreis die Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf anderen Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindlichen Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  20. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht- mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrausweises
  21. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab den Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  22. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
    a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
    d) Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stadionsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.
    e) Die Verschlusseinrichtung ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrenden Personen unmittelbar nach Besetzen des Sesselgehänges zu schließen,
    während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor der Ausstiegsstelle entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
    f) Während der Fahrt sind das Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
    g) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnung der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    h) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    i) Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    j) Die für die Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind
    genauestens zu beachten.
  23. Für die Beförderung von Kindern gilt:
    a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf dem Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
    b) Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10m und 1,25m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn mindestens ein anderer
    Sitzplatz des gleichen Fahrbetriebsmittels mit einer geeigneten Person besetzt ist. Bei nur einer geeigneten Person darf diese keinen Randsitz einnehmen.
    c) Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen der Verschlußrichtung) offensichtlich in der Lage erscheint und sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
    d) Kinder mit einer Körpergröße über 1,25m werden wie erwachsene Personen befördert.
    e) Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.
  24. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 Kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der auf dem Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
  25. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  26. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  27. Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.
  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit dieser Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem
    Verlassen der dem Sesselliftbetrieb gewidmeten Anlageteile.
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen diese Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
    a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzu
    wenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  7. Für die Beförderung von Fahrgästen gilt:
    a) Es werden nur Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten bergwärts befördert. Als Wintersportgeräte gelten Alpinski, Monoski, Snowboard,
    Kurzski (Big Foot), Firngleiter und Kurzski von Skibobs.
    b) Eine Talbeförderung von Fahrgästen ist nicht zulässig.
    c) entfällt.
    d) Je Sessel werden höchstens zwei Fahrgäste mit Skibob befördert, die auf den Außensitzen Platz zu nehmen haben.
  8. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  9. Der Fahrausweis ist aufVerlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  10. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetro  en wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für
    die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  11. Bei versuchter oder erfolgter mißbräuchlicher Verwendung einer Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
  12. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  13. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
  14. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Abschnitt 5.2. unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, daß die Gültigkeit des Fahrausweise auf anderen Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  15. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  16. Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  17. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
    a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, daß dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    c) Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sessel Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe
    wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.
    d) Der Abschlußbügel ist unter Rücksichtnahme aufmitfahrende Fahrgäste unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt
    geschlossen zu halten und erst vor der Ausstiegsstelle entsprechend dem Fahrgasthinweis zu öffnen.
    e) Während der Fahrt sind das Abspringen, das Schaukeln und das Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
    f) Wird während der Fahrt der Sesselli  stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    g) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    h) Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    i) Die für Fahrgäste des Sesselliftes maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind
    genauestens zu beachten.
  18. Für die Beförderung von Kindern gilt:
    a) Kinder mit einer Größe samt Ausrüstung unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf deren Nebensitz befördert werden.
    Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
    b) Kinder mit einer Größe samt Ausrüstung zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn mindestens ein anderer Sitzplatz des gleichen Fahrbetriebsmittels mit einer geeigneten Person besetzt ist.
    c) Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen der Verschlußrichtung) offensichtlich in der Lage erscheint und sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
    d) Kinder samt Ausrüstung mit einer Größe über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
    e) Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, daß
    dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.
  19. Der Fahrgast darf, wenn es die Raumverhältnisse gestatten, neben seinem angeschnallten Wintersportgerät noch leicht tragbare, nicht sperrigen Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg mit sich führen.
  20. Personen, die Anlagen, Sessel oder sonstige Einrichtungen des Sesselliftes beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  21. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  22. Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.
  1. Die Benützung des Schleppliftes setzt skifahrerisches Können voraus.
  2. Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen.
  3. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweise sind zu beachten. Zuwiderhandelnde können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  4. Kinder mit einer Größe samt Ausrüstung bis 1,00 m werden nicht befördert. Die Beförderung von Kindern mit einer Größe samt Ausrüstung von 1,00m
    bis 1,10m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer Begleitperson, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, zulässig. Das Vorsicherschieben von Kindern darf nur durch eine Person erfolgen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügt. Das Mitsichtragen von Kindern während der Beförderung ist unzulässig.
  5. Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  6. Unfälle oder Schäden, die der Benützer bei seiner Beförderung erleidet, sind dem Personal unverzüglich bekanntzugeben.
  7. Die Benützung des Schleppliftes mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleiter bzw. anderen Kurzskieren und Langlaufskiern setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistopper ausgerüstet sein.
    Die Benützung des Schleppliftes durch Personen mit Skibobs setzt eine entsprechende Übung mit dem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig. Bei sitzender Beförderung ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die sich bei Verlassen der Schleppspur, sowie bei Sturz selbständig löst.
  8. Die Benützung des Schleppliftes durch (geh)behinderte Personen mit Spezialsportgeräten („Mono-Skibob“) setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Das Sportgerät muss über eine Stoppvorrichtung und einen für die herkömmlichen Schleppteller passenden, einwandfrei funktionierenden Einhänge- und Aushängemechanismus verfügen. Dem Fahrgast muss es aufgrund der Konstruktion der Sportgeräte
    möglich sein, aus eigener Kraft  die Einsteigstelle zu erreichen sowie die Aussteigstelle und die Trasse zu verlassen.